Sky darf Programmpakete nicht willkürlich ändern – AGB unwirksam

Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam. Das teilte jetzt der Bundesverband Verbraucherzentrale mit. Sky hat jedoch schon Berufung vor dem Landesgericht München I eingelegt.

Leistungsänderungen nur noch mit triftigem Grund

Bisher hatte Sky sich in den AGB das Recht vorbehalten, das Angebot nach eigenen Belieben zu ändern, solange der sogenannte „Gesamtcharakter“ erhalten bleibt. So wurde 2018 z.B. die Formel 1 aus dem Sky Sport Paket gestrichen, obwohl man im Vorhinein damit geworben hatte. Kunden, die extra für die Formel 1 Sky abonniert hatten und dann kündigen wollten, ließ man nicht aus dem Vertrag, da ja immer noch Sport gezeigt werde.

Programme und Programmpakte dürfen nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnentinnen und Abonnenten geändert oder eingeschränkt werden.Die Gründe und der Umfang möglicher Leistungsänderungen müssen in den Vertragsbedingungen klar und fair geregelt sein“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.

Das Münchener Landesgericht erklärte die Klausel als unwirksam, da man Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt. Sie ermöglichte Sky nämlich eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets.

Umfang der Änderungen muss geregelt sein

Des Weiteren erklärte man auch ein Klausel für unwirksam, die vorsah, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für Sky variieren könne. Hier fehlte eine Einschränkung des Umfangs der Änderungen, denn so konnte Sky den Umfang der Pakete nach Belieben reduzieren.

Sky_Logo

Zulässig ist dagegen die Klausel, die Sky Programmänderungen ermöglicht, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Hier räumt Sky seinen Kunden nämlich ein Sonderkündigungsrecht ein.

Sky hat bereits Berufung eingelegt

Sky kann sich also zukünftig nicht mehr auf den erhaltenen Gesamtcharakter eines Pakets berufen und müsste Kunden aus dem Vertrag lassen. Allerdings hat man bereits Berufung eingelegt und sagt gegenüber InfoDigital: „Wir haben das Urteil geprüft und bereits im Februar Berufung eingelegt. Wir sind überzeugt, dass nicht nur unsere AGB-Klausel 1.1.4 – deren Rechtmäßigkeit in erster Instanz bereits bestätigt wurde -, sondern ebenso die Klauseln 1.1.2 sowie 1.1.3 rechtens sind.“

Ich werde euch hier auf dem Laufenden halten, ob Sky doch noch Recht bekommt, oder das Urteil des Landesgerichts bestehen bleibt.

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