Stromanbieter BEV insolvent: Was wird aus meinem Bonus? Fragen + Antworten

Ein kleiner Schock geht durch die Energiebranche. Der bayerische Energieversorger BEV Energiehat überraschend Insolvenz angemeldet. Das gab das Amtsgericht München heute bekannt. BEV Energie war zuerst durch sehr gute Preise im Strom- und Gasbereich aufgefallen und überzeugte damit auch viele von euch. Zuletzt fiel die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft jedoch nur noch negativ auf. Ob ausstehende Boni oder Guthaben überhaupt noch ausgezahlt werden (können), ist bisher unbekannt. Sehr wahrscheinlich muss man sein Geld abschreiben. Sobald es dazu neue Informationen gibt, werde ich euch hier informieren.

BEV Energie insolvent

Die „WirtschaftsWoche“ berichtete, dass die BEV mit zu hohen Kündigungsquoten zu kämpfen hatte, daher gab es in der Vergangenheit teils heftige Preiserhöhungen und demnach auch viele Beschwerden von Kunden. Aktuell sind wohl ca. 500.000 Kunden von der Insolvenz betroffen.

Informationsseite bereits eingerichtet

Preiserhöhungen von über 100% sowie sehr viele Beschwerden über nicht oder verspätet ausgezahltes Guthaben bzw. Boni führten zuletzt sogar dazu, dass Verivox und Check24 den Energieversorger aus dem Vergleich nahmen. Verivox schrieb uns dazu bereits vor einigen Wochen auf Nachfrage zu diversen unlauteren Praktiken von BEV:

Die Handlungen der einzelnen Anbieter haben wird ständig im Blick und jede Kundeninformation wird von uns wahrgenommen sodass wir ständig auf dem Laufenden sind. Die Vertriebspartnerschaft sowie Kooperationen und Kampagnen zwischen Verivox und der BEV Energie wurden im Dezember 2018 eingestellt. Die Tarife werden nicht mehr in den Tarifempfehlungen dargestellt. […] Beschwerden und Reklamationen unserer Kunden, die über uns zur BEV gewechselt sind, werden wie immer im Rahmen unserer Möglichkeiten geklärt. Der Geschäftsbetrieb der BEV Energie ist uneingeschränkt aktiv. Weitere Informationen liegen nicht vor. Selbstverständlich geben wir alle Informationen, die wir von Kunden erhalten, an unseren Vertrieb und die Unternehmenskommunikation weiter, damit jedes Anliegen überprüft werden kann.

Mittlerweile ist auch schon der Tarifvergleich auf der BEV-Webseite deaktiviert und wird „überarbeitet“. Es ist auch bereits eine Info-Webseite live:

  • Kommunikation
    Aufgrund des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind sämtliche Kommunikationskanäle der BEV überlastet. Deshalb können Anfragen derzeit nicht beantwortet werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
  • Wie ist der aktuelle Stand des Insolvenzverfahrens?
    Die BEV hat beantragt, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Das Amtsgericht München – Abteilung für Insolvenzsachen – hat daraufhin einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 1513 IN 219/19).
  • Wann wird das Insolvenzverfahren eröffnet?
    Das Amtsgericht München – Abteilung für Insolvenzsachen – wird zu einem späteren Zeitpunkt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Der Entscheidungstermin ist noch nicht bekannt. Auch über weitere Termine im Verlauf des Verfahrens kann daher noch nichts berichtet werden.
    Derzeit wird geprüft, ob das Verfahren eröffnet werden kann. Eine Verfahrenseröffnung wird nicht vor April 2019 erfolgen.
  • Lastschrifteinzug
    Der nächste Lastschrifteinzug Ihres Entgeltes für den Monat Februar 2019 wird nicht mehr erfolgen.
  • Werde ich noch mit Strom oder Gas beliefert?
    Derzeit ist Ihr Bezug von Strom und Gas auf jeden Fall sichergestellt. Selbst wenn aufgrund der Situation des Insolvenzverfahrens der Versorgungsvertrag mit BEV enden sollte, werden Sie weiterhin mit Strom und Gas versorgt. Strom- und Gasmengen gelten in diesem Fall – soweit kein anderer Versorgungsvertrag geschlossen wird – aufgrund der gesetzlichen vorgesehenen Ersatzversorgung als vom örtlichen Grundversorger zu sog. Allgemeinen Preisen geliefert.
  • Muss ich meinen Versorgungsvertrag mit der BEV kündigen?
    Nein. Derzeit ist eine Kündigung nicht veranlasst.
    Höchst vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Kündigungen und Lastschriftwiderrufe gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Wirkung entfalten.
  • (Wann) Erhalte ich eine ordnungsgemäße Verbrauchsabrechnung?
    Derzeit werden keine Turnusrechnungen und keine Endabrechnung erstellt. Nach einer etwaigen Beendigung des Vertragsverhältnisses wird eine korrekte Endabrechnung erstellt werden. Dies kann in Einzelfällen länger als die vorgesehenen 42 Tage dauern. Es müssen für die Abrechnungen keine Zählerstände an die BEV Energieversorgungsgesellschaft mbH gemeldet werden. Alle notwendigen Informationen für Endabrechnungen werden der BEV direkt vom Netzbetreiber übermittelt.
  • Ich habe noch eine Nachzahlung zu leisten. Wie lautet die aktuelle Bankverbindung der BEV?Energielieferungen, die bereits erfolgten, sind zu bezahlen.
    Bitte leisten Sie sämtliche Zahlungen auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtete Sonderkonto:
    RA Bierbach / BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH
    DB Privat- und Firmenkundenbank AG
    IBAN: DE91 7007 0024 0044 7490 20
    BIC: DEUTDEDBMUC
  • Meine Abrechnung ergibt ein Guthaben. Werden Guthaben aus dem Lieferverhältnis jetzt zurückerstattet?
    Nein. Insolvenzbedingt kann die BEV ihren Zahlungsverpflichtungen u.a. zur Erstattung von Guthaben nicht nachkommen. Im Insolvenzverfahren sind grundsätzlich alle Gläubiger (Geldgeber, Kunden, Mitarbeiter …) gleich zu behandeln. Eine bevorzugte Zahlung, z. B. an die Gruppe der Kunden, ist daher nicht erlaubt.
    Etwaige Forderungen sind vielmehr zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden (s.u.).
  • Können Forderungen bzw. der Bonus bereits heute zur Insolvenztabelle angemeldet werden?
    Nein. Insolvenzbedingt kann die BEV ihren Zahlungsverpflichtungen u.a. zur Erstattung von Guthaben nicht nachkommen. Im Insolvenzverfahren sind grundsätzlich alle Gläubiger (Geldgeber, Kunden, Mitarbeiter …) gleich zu behandeln. Eine bevorzugte Zahlung, z. B. an die Gruppe der Kunden, ist daher nicht erlaubt.
    Etwaige Forderungen sind vielmehr zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden (s.u.).
  • Wann kann ich meine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden?
    Eine Anmeldung allfälliger Forderungen zur Insolvenztabelle wird erst nach der Eröffnung des Verfahrens möglich sein. Hierzu wird – nach der Verfahrenseröffnung – eine gesonderte schriftliche Aufforderung erfolgen. Den Aufforderungen wird dann der aktuelle Stand der Abrechnungen zugrunde liegen.
    Bitte warten Sie den Erhalt des Aufforderungsschreibens ab, das Sie nach Eröffnung erhalten werden.
  • Ich habe eine Frage zur Insolvenz der BEV: An wen kann ich mich wenden?
    In diesem Verfahren sind eine hohe Anzahl Gläubiger zu berücksichtigen. Das Insolvenzantragsverfahren ist zudem ein nichtöffentliches Verfahren. Einzelfragen von Gläubigern oder Dritten können daher von uns nicht beantwortet werden.
    Bitte beachten Sie außerdem: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der BEV.
    Fragen zum Stand des Insolvenzverfahrens können nicht individuell beantwortet werden. Von telefonischen Anfragen zum Stand des Insolvenzverfahrens sowohl bei der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH als auch bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter bitten wir dringend abzusehen. Für sonstige Anfragen verwenden Sie bitte ausschließlich die o.g. Servicenummer.
  • Wo finde ich weitere Informationen zum Insolvenz(antrags-)Verfahren?
    Auf unserer Internetseite http://www.bev-inso.comfinden Sie weitere Informationen zum Stand des Insolvenz(antrags)verfahrens. Diese werden fortlaufend aktualisiert.
  • Welche Auswirkungen bestehen im Hinblick auf energiewirtschaftliche Schlichtungsverfahren?
    Aufgrund der Insolvenz kann die BEV nicht mehr an Schlichtungsverfahren teilnehmen und eine Schlichtungsempfehlung nicht anerkennen. Ein Schlichtungsverfahren kann daher in diesen Fällen nicht mehr zu einer einvernehmlichen Lösung führen, sodass es in der Insolvenz des Energieversorgers nicht mehr durchzuführen ist bzw. sich bereits eingeleitete Verfahren erledigen. Jedoch besteht weiterhin uneingeschränkt die Möglichkeit, entsprechende Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
  • Soll ich noch Voraus-/Abschlagszahlungen für Februar 2019 leisten?
    Wir bitten die Stromkunden der BEV, ab sofort keine Vorauszahlungen für die Monate ab Februar 2019 zu leisten. Zahlungen für bereits bezogene Energielieferungen in den Monaten davor erfolgen bitte auf das oben (Ziffer 9.) genannte Konto.
  • Was muss ich tun?
    Derzeit ist nichts veranlasst.

Das Wichtigste in Kürze

BEV Energie

  • Zahlung/Geldeinzug: Der Lastschrifteinzug von Februar 2019 wird nicht mehr erfolgen.
  • Kündigung: Ihr müsst euren Vertrag nicht kündigen und werdet von eurem Grundversorger kontaktiert. Über diesen seid ihr auch auf jeden Fall mit Strom und Gas versorgt. Ihr könnt (und solltet) natürlich wieder zu einem günstigeren Anbieter als dem Grundversorger wechseln.
  • Guthaben/Bonus: Noch ausstehendes Guthaben und/oder Boni werdenaktuell nicht ausgezahltund müssen als Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies kann erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrenz erfolgen, welche nicht vor April 2019 erfolgen wird.

Zur BEV Energie Info-Seite

Wichtige Tipps von der Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale gibt auch einige wichtige Tipps, die ich hier kurz zusammenfasse:

  • Kein Geld mehr überweisen: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird stattdessen ein Ersatzkonto mitteilen. Rechtlich gesehen müsst ihr weiter eure Abschläge zahlen, allerdings auf ein anderes Konto, das vom Insolvenzverwalter bekanntgegeben wird.
  • SEPA Lastschriftmandat widerrufen: Schriftlich, am besten per Einschreiben.
  • Bonus beanspruchen:Wer zum Beispiel nach 12 Monaten Vertragslaufzeit einen Bonus oder eine Rückzahlung aufgrund zu hoher Abschläge erwartet, muss seinen Anspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellen. Das geht aber wie gesagt vermutlich erst ab April.
  • Sonderkündigungsrecht nutzen – Preiserhöhung widersprechen: Schwierigkeiten der BEV bemerkte man nicht zuletzt aufgrund der Preiserhöhungen an die Nutzer, teilweise sogar trotz einer Preisgarantie. Wer eine Preiserhöhung erhalten hat, hat ein Sonderkündigungsrecht, auch während der Insolvenz. Ein Wechsel kann einfach über einen Vergleichsrechner oder unseren Verivox Bonus Deal vorgenommen werden. Eine Musterkündigung der Verbraucherzentrale für die Strompreiserhöhung und Ausübung des Sonderkündigungsrecht kann helfen (PDF)

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